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Montrealer Übereinkommen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

BGBl. 2004 II 458 (unverbindliche Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den das am 12. Oktober 1929 in Warschau
unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr (im folgenden als, Warschauer Abkommen“ bezeichnet) und andere
damit zusammenhängende Übereinkünfte zur Harmonisierung des internationalen
Luftprivatrechts geleistet haben;
IN DER ERKENNTNIS, daß es notwendig ist, das Warschauer Abkommen und die damit
zusammenhängenden Übereinkünfte zu modernisieren und zusammenzuführen;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der
Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem
Grundsatz des vollen Ausgleichs;
IN BEKRÄFTIGUNG des Wunsches nach einer geordneten Entwicklung des internationalen
Luftverkehrs und einer reibungslosen Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des am 7. Dezember 1944 in Chicago
beschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung
und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu
erreichen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck
oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche
Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden.

2. Als „internationale Beförderung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung
anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der
Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel
stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese
Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat
ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats
ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale
Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

3. Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so
gilt sie, gleichviel ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrags oder einer
Reihe von Verträgen geschlossen worden ist, bei der Anwendung dieses Übereinkommens als
eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden
ist; eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht
dadurch, daß ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschließlich im Hoheitsgebiet
desselben Staates zu erfüllen ist.

4.Dieses Übereinkommen gilt auch für Beförderungen nach Kapitel V vorbehaltlich der darin
enthaltenen Bedingungen.

Artikel 2 – Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen
1. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere
juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 1
vorliegen.

2. Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der
zuständigen Postverwaltung nach Maßgabe der auf die Beziehungen zwischen Luftfrachtführern
und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.

3. Mit Ausnahme des Absatzes 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für die Beförderung von
Postsendungen.

Kapitel II

Urkunden und Pflichten der Parteien betreffend die
Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern


Artikel 3 – Reisende und Reisegepäck
1. Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Einzel- oder Sammelbeförderungsschein
auszuhändigen; er muß enthalten:
a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaats liegen, jedoch
eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen
sind, die Angabe von zumindest einem dieser Zwischenlandepunkte.

2. Jede andere Aufzeichnung, welche die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, kann anstelle
des in jenem Absatz genannten Beförderungsscheins verwendet werden. Werden derartige andere
Aufzeichnungen verwendet, so muß der Luftfrachtführer anbieten, dem Reisenden eine
schriftliche Erklärung über die darin enthaltenen Angaben auszuhändigen.

3. Der Luftfrachtführer hat dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur
Gepäckidentifizierung auszuhändigen.

4. Der Reisende ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß dieses Übereinkommen, soweit es
Anwendung findet, die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung, für
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung regelt und
beschränken kann.

5. Die Nichtbeachtung der Absätze 1 bis 4 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des
Beförderungsvertrags; dieser unterliegt gleichwohl den Vorschriften dieses Übereinkommens
einschließlich derjenigen über die Haftungsbeschränkung.

Artikel 4 – Güter

1. Bei der Beförderung von Gütern ist ein Luftfrachtbrief auszuhändigen.

2. Anstelle eines Luftfrachtbriefs kann jede andere Aufzeichnung verwendet werden, welche die
Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige andere Aufzeichnungen
verwendet, so muß der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine
Empfangsbestätigung über die Güter aushändigen, die es ermöglicht, die Sendung genau zu
bestimmen und auf die in diesen anderen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben zurückzugreifen.

Artikel 5 – Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter
Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten:
a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Hoheitsgebiet desselben Vertragsstaats liegen, jedoch
eine oder mehrere Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen
sind, die Angabe von zumindest einem dieser Zwischenlandepunkte;
c) die Angabe des Gewichts der Sendung.

Artikel 6 – Angaben zur Art der Güter
Falls notwendig, kann vom Absender verlangt werden, zur Einhaltung der Vorschriften der Zoll-,
der Polizei- oder anderer Behörden eine Urkunde mit Angaben zur Art der Güter auszuhändigen.
Diese Bestimmung begründet für den Luftfrachtführer keine Verpflichtung, Verbindlichkeit oder
Haftung.

Artikel 7 – Luftfrachtbrief
1. Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt.

2. Die erste Ausfertigung trägt den Vermerk „für den Luftfrachtführer“; sie wird vom Absender
unterzeichnet. Die zweite Ausfertigung trägt den Vermerk „für den Empfänger“; sie wird vom
Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet. Die dritte Ausfertigung wird vom
Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme der Güter dem Absender ausgehändigt.

3.DieUnterschrift des Luftfrachtführers und diejenige des Absenders können gedruckt oder durch
einen Stempel ersetzt werden.

4. Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so
wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Luftfrachtführer im Namen des Absenders
gehandelt hat.

Artikel 8 –Mehrere Frachtstücke
Handelt es sich um mehrere Frachtstücke,
a) so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung einzelner Luftfrachtbriefe
verlangen;
b) so kann der Absender vom Luftfrachtführer die Aushändigung einzelner
Empfangsbestätigungen verlangen, wenn andere Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4
Absatz 2 verwendet werden.

Artikel 9 – Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden
Die Nichtbeachtung der Artikel 4 bis 8 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des
Beförderungsvertrags; dieser unterliegt gleichwohl den Vorschriften dieses Übereinkommens
einschließlich derjenigen über die Haftungsbeschränkung.

Artikel 10 – Haftung für die Angaben in den Urkunden
1. Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über die Güter, die von
ihm oder in seinem Namen in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, sowie der von ihm oder in
seinem Namen dem Luftfrachtführer gemachten Angaben oder Erklärungen zur Aufnahme in die
Empfangsbestätigung über die Güter oder in die anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4
Absatz 2. Dies gilt auch, wenn die für den Absender handelnde Person zugleich der Beauftragte
des Luftfrachtführers ist.

2. Der Absender hat dem Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, den dieser oder ein Dritter,
dem der Luftfrachtführer haftet, dadurch erleidet, daß die vom Absender oder in seinem Namen
gemachten Angaben und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.

3. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 hat der Luftfrachtführer dem Absender den Schaden zu
ersetzen, den dieser oder ein Dritter, dem der Absender haftet, dadurch erleidet, daß die Angaben
und Erklärungen, die vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen in die Empfangsbestätigung
über die Güter oder in die anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
aufgenommen wurden, unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.

Artikel 11 – Beweiskraft der Urkunden
1. Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über die Güter begründen die widerlegbare
Vermutung für den Abschluß des Vertrags, die Annahme der Güter und die
Beförderungsbedingungen, die darin niedergelegt sind.

2. Die Angaben in dem Luftfrachtbrief und der Empfangsbestätigung über die Güter zu Gewicht,
Maßen und Verpackung sowie zu der Anzahl der Frachtstücke begründen die widerlegbare
Vermutung ihrer Richtigkeit; die Angaben über Menge, Rauminhalt und Zustand der Güter
begründen diese Vermutung gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit, als er diese Angaben
in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf dem Luftfrachtbrief oder der
Empfangsbestätigung vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf den
äußerlich erkennbaren Zustand der Güter beziehen.

Artikel 12 – Verfügungsrecht über die Güter
1. Der Absender ist unter der Bedingung, daß er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag
erfüllt, berechtigt, über die Güter in der Weise zu verfügen, daß er sie am Abgangs- oder
Bestimmungsflughafen sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am
Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den ursprünglich bezeichneten
Empfänger abliefern oder zum Abgangsflughafen zurückbringen läßt. Dieses Recht kann nur
insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht
geschädigt werden; der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausübung dieses Rechts
entstehenden Kosten verpflichtet.

2. Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn
unverzüglich zu verständigen.

3. Kommt der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders nach, ohne die Vorlage der diesem
übergebenen Ausfertigung des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über die Güter zu
verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffsanspruchs gegen den Absender dem
rechtmäßigen Besitzer des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über die Güter für den
daraus entstehenden Schaden.

4. Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers nach
Artikel 13 entsteht. Es lebt jedoch wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme der Güter
verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.

Artikel 13 – Ablieferung der Güter
1. Sofern der Absender nicht von seinem Recht nach Artikel 12 Gebrauch gemacht hat, ist der
Empfänger berechtigt, nach Eintreffen der Güter am Bestimmungsort vom Luftfrachtführer die
Ablieferung der Güter gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der
Beförderungsbedingungen zu verlangen.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Luftfrachtführer dem Empfänger das Eintreffen der
Güter unverzüglich anzuzeigen.

3. Hat der Luftfrachtführer den Verlust der Güter anerkannt oder sind die Güter nach Ablauf von
sieben Tagen seit dem Tag, an dem sie hätten eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der
Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.

Artikel 14 – Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung
handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend
machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen.

Artikel 15 – Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten
1.Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die
Rechtsverhältnisse Dritter, die ihre Rechte vom Absender oder vom Empfänger herleiten, werden
durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.

2. Jede von den Artikeln 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muß auf dem Luftfrachtbrief
oder auf der Empfangsbestätigung über die Güter vermerkt werden.

Artikel 16 – Vorschriften der Zoll-, der Polizei und anderer Behörden
1. Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Urkunden zur Verfügung zu
stellen, die vor Aushändigung der Güter an den Empfänger zur Erfüllung der Vorschriften der
Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden erforderlich sind. Der Absender haftet dem
Luftfrachtführer für den Schaden, der durch das Fehlen, die Unvollständigkeit oder die
Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Urkunden entsteht, es sei denn, daß den Luftfrachtführer oder
seine Leute ein Verschulden trifft.

2. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Urkunden auf ihre Richtigkeit
und Vollständigkeit zu prüfen.

Kapitel III

Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes

Artikel 17 – Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck

1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß ein Reisender
getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder
die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder
Aussteigen ereignet hat.

2. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das
die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs
oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der
Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit
der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel
zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher
Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das
Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

3. Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das
aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte
eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem
Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.

4. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der
Begriff „Reisegepäck“ sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.

Artikel 18 – Beschädigung von Gütern
1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung von Gütern entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das der Schaden
verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.

2. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit er nachweist, daß die Zerstörung,
der Verlust oder die Beschädigung der Güter durch einen oder mehrere der folgenden Umstände
verursacht wurde:
a) die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder
seine Leute;
c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;
d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter.

3. Die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt den Zeitraum, während dessen die Güter
sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.

4. Der Zeitraum der Luftbeförderung umfaßt nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf
Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei
Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der
Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Schaden durch ein während
der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Ersetzt ein Luftfrachtführer
ohne Zustimmung des Absenders die von den Parteien vereinbarte Luftbeförderung ganz oder
teilweise durch eine andere Art der Beförderung, so gilt diese als innerhalb des Zeitraums der
Luftbeförderung ausgeführt.

Artikel 19 – Verspätung
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung
von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den
Verspätungsschaden, wenn er nachweist, daß er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur
Vermeidung des Schadens getroffen haben oder daß es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche
Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 20 – Haftungsbefreiung
Weist der Luftfrachtführer nach, daß die Person, die den Schadenersatzanspruch erhebt, oder ihr
Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung, sei es
auch nur fahrlässig, verursacht oder dazu beigetragen hat, so ist der Luftfrachtführer ganz oder
teilweise von seiner Haftung gegenüber dieser Person insoweit befreit, als diese Handlung oder
Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als
der Reisende wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz, so ist der Luftfrachtführer
ganz oder teilweise von seiner Haftung insoweit befreit, als er nachweist, daß eine unrechtmäßige
Handlung oder Unterlassung des Reisenden, sei es auch nur fahrlässig, den Schaden verursacht
oder dazu beigetragen hat. Dieser Artikel gilt für alle Haftungsbestimmungen in diesem
Übereinkommen einschließlich Artikel 21 Absatz 1.

Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
1. Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht
übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden.

2. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100 000
Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, daß
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des
Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist
oder
b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines
Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.

Artikel 22 – Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
1. Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der
Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4 150 Sonderziehungsrechten je
Reisenden.

2. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust,
Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1 000 Sonderziehungsrechten je
Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen
Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort
betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der
Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht
nachweist, daß dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung
am Bestimmungsort.

3. Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust,
Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das
Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Übergabe des
Frachtstücks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort
betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der
Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht
nachweist, daß dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung
am Bestimmungsort.

4. Im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles der
Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstands ist für die Feststellung, bis zu welchem
Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Frachtstücke
maßgebend. Beeinträchtigt jedoch die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die
Verspätung eines Teiles der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer
Frachtstücke, die in demselben Luftfrachtbrief oder derselben Empfangsbestätigung oder, wenn
diese nicht ausgestellt wurden, in den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
aufgeführt sind, so ist das Gesamtgewicht dieser Frachtstücke für die Feststellung, bis zu
welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, maßgebend.

5. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden
durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht
worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein begangen wurde, daß wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer
Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem nachzuweisen, daß diese in Ausführung
ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

6. Die in Artikel 21 und in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das
Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise
den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit,
einschließlich Zinsen, entspricht. Dies gilt nicht, wenn der zugesprochene Schadenersatz, ohne
Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, den
Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach
Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.

Artikel 23 – Umrechnung von Rechnungseinheiten
1. Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen
sich auf das vom Internationalen Währungsfond festgelegte Sonderziehungsrecht. Die
Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens
nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der
in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen
Währungsfond angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung
für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert
der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds
ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.

2. Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds
sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zuläßt, bei der Ratifikation oder dem
Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen
Verfahren in ihrem Hoheitsgebiet im Fall des Artikels 21 auf 1 500 000 Rechnungseinheiten je
Reisenden begrenzt ist, im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 62 500 Rechnungseinheiten je
Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 15 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und im
Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 250 Rechnungseinheiten für das Kilogramm. Eine
Rechnungseinheit entspricht 65 1/2 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Diese Beträge
können in einen abgerundeten Betrag der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung
der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

3. Die Berechnung nach Absatz 1 Satz 4 und die Umrechnung nach Absatz 2 ist so vorzunehmen,
daß soweit wie möglich die Beträge in den Artikeln 21 und 22 demselben Realwert in der
Landeswährung des Vertragsstaats entsprechen, wie er sich aus der Anwendung des Absatzes 1
Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten unterrichten den Depositar bei der Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde von der Berechnungsweise
nach Absatz 1 oder dem Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 sowie von jeder Änderung
derselben.

Artikel 24 – Überprüfung der Haftungshöchstbeträge
1. Unbeschadet des Artikels 25 und vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die
Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 21, 22 und 23 vom Depositar nach jeweils fünf Jahren
überprüft; die erste Überprüfung ist am Ende des fünften Jahres vorzunehmen, das auf das
Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, oder, wenn das Übereinkommen nicht innerhalb von
fünf Jahren ab dem Tag, an dem es erstmals zur Unterzeichnung aufliegt, in Kraft tritt, innerhalb
des ersten Jahres nach Inkrafttreten; der Überprüfung ist ein Inflationsfaktor zugrunde zu legen,
welcher der kumulierten Inflationsrate seit der vorherigen Überprüfung oder, beim ersten Mal,
seit Inkrafttreten des Übereinkommens entspricht. Die für die Bestimmung des Inflationsfaktors
zu verwendende Inflationsrate ist der gewogene Mittelwert der jährlichen Zuwachs- oder
Rückgangsraten der Verbraucherpreisindizes der Staaten, deren Währungen das in Artikel 23
Absatz 1 genannte Sonderziehungsrecht bilden.

2. Ergibt die in Absatz 1 genannte Überprüfung, daß der Inflationsfaktor 10 Prozent übersteigt, so
notifiziert der Depositar den Vertragsstaaten die angepaßten Haftungshöchstbeträge. Jede
Anpassung tritt sechs Monate nach ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten in Kraft. Teilt
innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation an die Vertragsstaaten eine Mehrheit der
Vertragsstaaten ihre Ablehnung mit, so tritt die Anpassung nicht in Kraft; in diesem Fall
unterbreitet der Depositar die Angelegenheit einer Zusammenkunft der Vertragsstaaten. Der
Depositar notifiziert allen Vertragsstaaten unverzüglich das Inkrafttreten jeder Anpassung.

3. Unbeschadet des Absatzes 1 ist das in Absatz 2 genannte Verfahren auf Verlangen eines
Drittels der Vertragsstaaten jederzeit anzuwenden, wenn der in Absatz 1 genannte
Inflationsfaktor seit der vorherigen Überprüfung oder, wenn eine solche nicht erfolgt ist, seit
Inkrafttreten des Übereinkommens, 30 Prozent überstiegen hat. Weitere Überprüfungen nach
dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren werden nach jeweils fünf Jahren vorgenommen,
erstmals am Ende des fünften Jahres, das auf eine Überprüfung nach diesem Absatz folgt.

Artikel 25 – Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge
Ein Luftfrachtführer kann sich im Beförderungsvertrag höheren als den in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträgen unterwerfen oder auf
Haftungshöchstbeträge verzichten.

Artikel 26 – Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
Jede Bestimmung des Beförderungsvertrags, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers
ausgeschlossen oder der in diesem Übereinkommen festgesetzte Haftungshöchstbetrag
herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten
Vertrags zur Folge; dieser unterliegt gleichwohl diesem Übereinkommen.

Artikel 27 – Vertragsfreiheit
Dieses Übereinkommen hindert den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluß eines
Beförderungsvertrags zu verweigern, auf Einwendungen, die ihm nach dem Übereinkommen zur
Verfügung stehen, zu verzichten oder Vertragsbedingungen festzulegen, die nicht im
Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.

Artikel 28 – Vorauszahlungen
Haben Luftfahrzeugunfälle den Tod oder die Körperverletzung von Reisenden zur Folge, so hat
der Luftfrachtführer, wenn er dazu nach nationalem Recht verpflichtet ist, unverzüglich
Vorauszahlungen an schadenersatzberechtigte natürliche Personen zur Befriedigung ihrer
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Diese Vorauszahlungen stellen keine
Haftungsanerkennung dar und können mit späteren Schadenersatzleistungen des
Luftfrachtführers verrechnet werden.

Artikel 29 – Grundsätze für Ansprüche
Bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf
Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein
Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den
Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem
Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und
welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen Klage ist jeder
eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadenersatz
ausgeschlossen.

Artikel 30 – Leute des Luftfrachtführers – Mehrheit von Ansprüchen
1. Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der
unter dieses Übereinkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsvoraussetzungen und -
beschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Luftfrachtführer gelten,
sofern er nachweist, daß er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat.

2. Der Betrag, der in diesem Fall von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Ersatz
insgesamt zu leisten ist, darf die genannten Haftungsgrenzen nicht übersteigen.

3. Die Absätze 1 und 2 finden, außer bei der Beförderung von Gütern, keine Anwendung, wenn
nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des
Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, daß wahrscheinlich ein Schaden
eintreten wird.

Artikel 31 – Fristgerechte Schadensanzeige
1. Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so begründet
dies die widerlegbare Vermutung, daß sie unbeschädigt und entsprechend dem
Beförderungsschein oder den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und
Artikels 4 Absatz 2 abgeliefert worden sind.

2. Im Fall einer Beschädigung muß der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens,
bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen
nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die
Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger
zurVerfügung gestellt worden sind, erfolgen.

3. Jede Beanstandung muß schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist
übergeben oder abgesandt werden.

4. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen,
es sei denn, daß dieser arglistig gehandelt hat.

Artikel 32 – Tod des Schadenersatzpflichtigen
Stirbt die zum Schadenersatz verpflichtete Person, so kann der Anspruch auf Schadenersatz nach
diesem Übereinkommen gegen ihre Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.

Artikel 33 – Gerichtsstand
1. Die Klage auf Schadenersatz muß im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden,
und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz
des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der
Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.

2. Die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
entstanden ist, kann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte oder im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats erhoben werden, in dem der Reisende im Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen
Wohnsitz hatte und in das oder aus dem der Luftfrachtführer Reisende im Luftverkehr
gewerbsmäßig befördert, und zwar entweder mit seinen eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund
einer geschäftlichen Vereinbarung mit Luftfahrzeugen eines anderen Luftfrachtführers, und in
dem der Luftfrachtführer sein Gewerbe von Geschäftsräumen aus betreibt, deren Mieter oder
Eigentümer er selbst oder ein anderer Luftfrachtführer ist, mit dem er eine geschäftliche
Vereinbarung geschlossen hat.

3. Im Sinne des Absatzes 2 bedeutet
a) „geschäftliche Vereinbarung“ einen Vertrag zwischen Luftfrachtführern über die Erbringung
gemeinsamer Beförderungsdienstleistungen für Reisende im Luftverkehr mit Ausnahme eines
Handelsvertretervertrags,
b) „ständiger Wohnsitz“ den Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Reisenden im
Zeitpunkt des Unfalls. Die Staatsangehörigkeit des Reisenden ist in dieser Hinsicht nicht
entscheidend.

4. Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Artikel 34 – Schiedsverfahren
1. Die Parteien des Vertrags über die Beförderung von Gütern können nach Maßgabe dieses
Artikels vereinbaren, daß Streitigkeiten über die Haftung des Luftfrachtführers nach diesem
Übereinkommen in einem Schiedsverfahren beigelegt werden. Eine derartige Vereinbarung
bedarf der Schriftform.

2. Das Schiedsverfahren wird nach Wahl des Anspruchstellers an einem der in Artikel 33
genannten Gerichtsstände durchgeführt.

3. Der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht hat dieses Übereinkommen anzuwenden.

4. Die Absätze 2 und 3 gelten als Bestandteil jeder Schiedsklausel oder -vereinbarung;
abweichende Bestimmungen sind nichtig.

Artikel 35 – Ausschlußfrist
1. Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben
werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort
angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung
abgebrochen worden ist.

2. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Artikel 36 – Aufeinanderfolgende Beförderung

1. Jeder Luftfrachtführer, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, ist bei Beförderungen
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3, die nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt
werden, den Vorschriften dieses Übereinkommens unterworfen; er gilt für den Teil der
Beförderung, der unter seiner Leitung ausgeführt wird, als Partei des Beförderungsvertrags.

2. Bei einer solchen Beförderung kann der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigte Person
nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren
Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, daß der erste Luftfrachtführer
durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.

3. Bei Reisegepäck oder Gütern kann der Reisende oder der Absender den ersten, der Reisende
oder der Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen
denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren
Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung
eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Reisenden oder dem Absender oder Empfänger
als Gesamtschuldner.

Artikel 37 – Rückgriffsrecht gegenüber Dritten
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Bestimmungen
schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.

Kapitel IV

Gemischte Beförderung

Artikel 38 – Gemischte Beförderung

1. Bei gemischter Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere
Verkehrsmittel ausgeführt wird, gilt dieses Übereinkommen vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz
4 nur für die Luftbeförderung im Sinne des Artikels 1.

2. Bei gemischter Beförderung sind die Parteien durch dieses Übereinkommen nicht gehindert,
Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsvertrag
aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung dieses Übereinkommen beachtet wird.

Kapitel V

Luftbeförderung durch einen anderen als den
vertraglichen Luftfrachtführer

Artikel 39 – Vertraglicher Luftfrachtführer – Ausführender Luftfrachtführer

Dieses Kapitel gilt, wenn eine Person (im folgenden als „vertraglicher Luftfrachtführer“
bezeichnet) mit einem Reisenden oder einem Absender oder einer für den Reisenden oder den
Absender handelnden Person einen diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderungsvertrag
geschlossen hat und eine andere Person (im folgenden als „ausführender Luftfrachtführer“
bezeichnet) aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist,
die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen, ohne daß es sich hinsichtlich dieses Teiles um
eine aufeinanderfolgende Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens handelt. Die
Berechtigung wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Artikel 40 – Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Beförderung, die nach dem inArtikel 39 genannten
Beförderungsvertrag diesem Übereinkommen unterliegt, ganz oder zum Teil aus, so unterstehen,
soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt, sowohl der vertragliche Luftfrachtführer als auch
der ausführende Luftfrachtführer den Vorschriften dieses Übereinkommens, der erstgenannte für
die gesamte im Vertrag vorgesehene Beförderung, der zweitgenannte nur für die Beförderung,
die er ausführt.

Artikel 41 –Wechselseitige Zurechnung
1.DieHandlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute,
soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem
ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des vertraglichen
Luftfrachtführers.

2. Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute,
soweit diese inAusführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem
ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des ausführenden
Luftfrachtführers. Der ausführende Luftfrachtführer kann jedoch durch solche Handlungen oder
Unterlassungen nicht einer Haftung unterworfen werden, welche die in den Artikeln 21, 22, 23
und 24 genannten Beträge übersteigt. Eine besondere Vereinbarung, wonach der vertragliche
Luftfrachtführer Verpflichtungen eingeht, die nicht durch dieses Übereinkommen auferlegt
werden, oder ein Verzicht auf Rechte oder Einwendungen nach diesem Übereinkommen oder
eine betragsmäßige Angabe des Interesses an der Lieferung nach Artikel 22 ist gegenüber dem
ausführenden Luftfrachtführer nur mit seiner Zustimmung wirksam.

Artikel 42 – Beanstandungen und Weisungen
Beanstandungen oder Weisungen, die nach diesem Übereinkommen gegenüber dem
Luftfrachtführer zu erklären sind, werden wirksam, gleichviel ob sie an den vertraglichen
Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden. Die Weisungen
nach Artikel 12 werden jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer
gerichtet werden.

Artikel 43 – Leute der Luftfrachtführer
Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, können sich sowohl
seine als auch die Leute des vertraglichen Luftfrachtführers, sofern sie nachweisen, daß sie in
Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, auf die Haftungsvoraussetzungen und -
beschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Luftfrachtführer gelten, zu
dessen Leuten sie gehören; dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie in einer
Weise gehandelt haben, welche die Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach diesem
Übereinkommen ausschließt.

Artikel 44 – Betrag des gesamten Schadenersatzes
Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, darf der Betrag, den
dieser Luftfrachtführer, der vertragliche Luftfrachtführer und ihre Leute, sofern diese in
Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadenersatz zu leisten haben, den
höchsten Betrag nicht übersteigen, der nach diesem Übereinkommen von dem vertraglichen oder
dem ausführenden Luftfrachtführer als Schadenersatz beansprucht werden kann; keine der
genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.

Artikel 45 – Beklagter
Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, kann eine Klage auf
Schadenersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer, den vertraglichen
Luftfrachtführer oder beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur gegen
einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer
aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; Rechtswirkungen und Verfahren richten
sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Artikel 46 –Weiterer Gerichtsstand
Eine Klage auf Schadenersatz nach Artikel 45 kann nur im Hoheitsgebiet eines der
Vertragsstaaten, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben
werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer nach Artikel 33 erhoben
werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an dem der ausführende Luftfrachtführer seinen
Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat.

Artikel 47 – Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen
Jede vertragliche Bestimmung, durch welche die Haftung des vertraglichen oder des
ausführenden Luftfrachtführers nach diesem Kapitel ausgeschlossen oder der maßgebende
Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die
Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge; dieser unterliegt weiterhin den Bestimmungen
dieses Kapitels.

Artikel 48 – Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer
Dieses Kapitel, mit Ausnahme des Artikels 45, berührt nicht die Rechte und Pflichten der
Luftfrachtführer untereinander, einschließlich der Rechte auf Rückgriff oder Schadenersatz.

Kapitel VI

Sonstige Bestimmungen

Artikel 49 – Zwingendes Recht

Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen
besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden
Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem
Übereinkommen abweichen, sind nichtig.

Artikel 50 – Versicherung
Die Vertragsstaaten verpflichten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach
diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den ein
Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen Nachweis über einen angemessenen
Versicherungsschutz zur Deckung der Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.

Artikel 51 – Beförderung unter außergewöhnlichen Umständen
Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf
Beförderungen anzuwenden, die unter außergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des
gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.

Artikel 52 – Bestimmung des Begriffs „Tage“
Der Begriff „Tage“ im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Kalendertage, nicht Werktage.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 53 – Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt am 28. Mai 1999 in Montreal für die Staaten zur Unterzeichnung
auf, die an der Internationalen Konferenz über Luftrecht vom 10. bis zum 28. Mai 1999 in
Montreal teilgenommen haben. Nach dem 28. Mai 1999 liegt das Übereinkommen am Sitz der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal für alle Staaten zur Unterzeichnung auf,
bis es nach Absatz 6 in Kraft tritt.

2. Dieses Übereinkommen liegt ebenso für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
zur Unterzeichnung auf. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet eine „Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region
gebildete Organisation, die für bestimmte, durch dieses Übereinkommen geregelte Gegenstände
zuständig ist und gehörig befugt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und es zu
ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten. Eine Bezugnahme auf einen
„Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ in diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 1
Absatz 2, Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikels 5 Buchstabe b, der Artikel 23, 33 und 46
sowie des Artikels 57 Buchstabe b gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration. Die Bezugnahmen in Artikel 24 auf „eine Mehrheit der Vertragsstaaten“
und „ein Drittel der Vertragsstaaten“ gelten nicht für eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration.

3. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben.

4. Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnen, können es jederzeit annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten.

5. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der
Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation hinterlegt; diese wird hiermit zum Depositar
bestimmt.

6. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar zwischen den
Staaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Eine von einer Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde wird insoweit nicht gezählt.

7. Für andere Staaten und für andere Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration tritt
dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

8. Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend
a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und
den Zeitpunkt der Hinterlegung;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
d) den Zeitpunkt, zu dem eine nach diesem Übereinkommen vorgenommene Anpassung der
Haftungshöchstbeträge in Kraft tritt;
e) jede Kündigung nach Artikel 54.

Artikel 54 – Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar
wirksam.

Artikel 55 – Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden
Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen
Luftverkehr gelten
1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, daß diese Staaten
gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:
a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (im folgenden als „Warschauer
Abkommen“ bezeichnet);
b) Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929,
beschlossen in Den Haag am 28. September 1955 (im folgenden als „Haager Protokoll“
bezeichnet);
c) Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im
internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Guadalajara am 18. September 1961 (im
folgenden als „Abkommen von Guadalajara“ bezeichnet);
d) Protokoll zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der
Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955, unterzeichnet in Guatemala-Stadt
am 8. März 1971 (im folgenden als „Protokoll von Guatemala- Stadt“ bezeichnet);
e) Zusatzprotokolle Nr. 1 bis 3 und Protokoll von Montreal Nr. 4 zur Änderung des Warschauer
Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls oder des Warschauer Abkommens in der
Fassung des Haager Protokolls und des Protokolls von Guatemala-Stadt, unterzeichnet in
Montreal am 25. September 1975 (im folgenden als „Protokolle von Montreal“ bezeichnet)
oder

2. innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Vertragsstaats dieses Übereinkommens aufgrund
dessen, daß dieser Staat Vertragspartei einer oder mehrerer der in Ziffer 1 Buchstaben a bis e
genannten Übereinkünfte ist.

Artikel 56 – Staaten mit mehreren Rechtsordnungen
1. Umfaßt ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die durch dieses
Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden,
so kann er bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem
Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf
eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue
Erklärung ersetzen.

2. Die Erklärungen werden dem Depositar notifiziert und müssen ausdrücklich angeben, auf
welche Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstreckt.

3. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der eine solche Erklärung abgegeben hat,
a) sind Bezugnahmen auf die „Landeswährung“ in Artikel 23 als Bezugnahmen auf die Währung
der betreffenden Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen und
b) ist die Bezugnahme auf das „nationale Recht“ in Artikel 28 als Bezugnahme auf das Recht der
betreffenden Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen.

Artikel 57 – Vorbehalte
Zu diesem Übereinkommen dürfen keine Vorbehalte angebracht werden; allerdings kann ein
Vertragsstaat jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erklären, daß dieses
Übereinkommen nicht gilt für
a) die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die unmittelbar von diesem Vertragsstaat zu
nicht gewerblichen Zwecken im Hinblick auf seine Aufgaben und Pflichten als souveräner
Staat ausgeführt und betrieben wird;
b) die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen
mit in diesem Vertragsstaat eingetragenen oder von ihm gemieteten Luftfahrzeugen, die
ausschließlich diesen Dienststellen vorbehalten sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 28. Mai 1999 in arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Dieses Übereinkommen wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften werden vom Depositar allen Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens sowie allen Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens, des Haager
Protokolls, des Abkommens von Guadalajara, des Protokolls von Guatemala- Stadt und der
Protokolle von Montreal übermittelt

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